Eier

Der aktuelle Fipronil-Skandal wird uns noch ein Weilchen begleiten. Rückstände werden zunehmend auch in verarbeiteten Produkten nachgewiesen – zuletzt in Eierlikör. Wie sieht die aktuelle Bewertung der Verkehrsfähigkeit aus, wenn Rückstände nachgewiesen werden?

 

Der BLL hat seinen Mitgliedern zu dem Thema „Verkehrsfähigkeit“ eine sehr gute Übersicht zusammengestellt, die wir Ihnen hier in eigener Darstellungsweise und gekürzt gern zukommen lassen möchten.

 

Bei der Beurteilung der verarbeiteten Zwischen- und Endprodukte ist zwischen der Bewertung der „Verkehrsfähigkeit“ und dem „Verarbeitungsverbot“ und seinen möglichen (sanktionsrechtlichen) Folgen zu unterscheiden. Inwieweit ein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt, wenn Fipronil-belastete Produkte verarbeitet wurden, hängt daher vom Zeitpunkt der Verarbeitung ab, d.h. ob zum Zeitpunkt der Verarbeitung die Rückstandsproblematik bereits bekannt war.

 

Hier finden Sie eine tabellarische Zusammenfassung:

 

STICHTAG :

Von diesem Tag an war die Belastung von Eiern durch Fipronil öffentlich bekannt.

Es gilt die RHG für Fipronil in Hühnereiern von 0,005 mg/kg. Bei einer Überschreitung sind die Eier nicht mehr verkehrsfähig.
Das BfR sieht einen öffentlichen Rückruf für erforderlich an, wenn der ARfD-Wert von 0,72 mg/kg überschritten ist.

Was gilt für verarbeitete Produkte, die Eier enthalten?

Herstellung vor dem Stichtag

Herstellung nach dem Stichtag

Ein Verstoß gegen das Verarbeitungs- bzw. Vermischungsverbot (Art 19 Verordnung (EU) 396/2005) führt nicht automatisch zu einem Verkehrsverbot. Wurden Fipronil-belastete Eier in Unkenntnis vor dem Stichtag verarbeitet, sind daraus erzeugte Produkte nicht gleich als „nicht verkehrsfähig“ einzustufen.

Wurden Eier verarbeitet, deren Rückstandshöchstmenge für Fipronil über 0,005 mg/kg lag, verarbeitet, so liegt ein Verstoß gegen das Verarbeitungs- und Vermischungsverbot vor. Die Produkte dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Zwischen- und Endprodukte, die Fipronil < RHG 0,005 mg/kg enthalten, sind als verkehrsfähig zu betrachten, auch wenn sie mit Eiern produziert wurden, deren Stempelnummern von den (nachfolgenden) Rückrufen betroffen waren, und aus den nach Bekanntwerden geschlossenen Betrieben stammten.

Zwischen- und Endprodukte mit Werten von < 0,005 mg/kg sind verkehrsfähig

Bei Zwischen- und Endprodukten, die einen Fipronilgehalt von > 0,005 mg/kg enthalten, sollen Verarbeitungsfaktoren* berücksichtigt werden, um auf den ursprünglichen Fipronil-Gehalt im Ei zurückzurechnen.
Ergibt sich hieraus, dass auch im Ei ein Gehalt > 0,005 mg/kg Fipronil vorgelegen haben muss, dann gilt das Produkt als nicht verkehrsfähig.

Bei Zwischen- und Endprodukten, die einen Fipronilgehalt von > 0,005 mg/kg enthalten, sollen Verarbeitungsfaktoren* berücksichtigt werden, um auf den ursprünglichen Fipronil-Gehalt im Ei zurückzurechnen.
Ergibt sich hieraus, dass auch im Ei ein Gehalt > 0,005 mg/kg Fipronil vorgelegen haben muss, dann gilt das Produkt als nicht verkehrsfähig.

Sanktionierung:
Unwahrscheinlich,
wenn glaubhaft nachgewiesen in Unkenntnis gehandelt wurde.

Sanktionierung:

Bei Vorsatz: Straftat à Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr
Bei Fahrlässigkeit: Ordnungswidrigkeit à Geldstrafen bis 20.000 €

 

*Verarbeitungsfaktoren:

 

Für „Rohstoffe“ (siehe Definition in Anhang I der Verordnung (EU) 396/200) wie in diesem Fall Hühnereier und Hühnerfleisch, sowie die weiterverarbeiteten, Zwischenprodukte wie Volleipulver oder Flüssigei, aber auch für sämtliche Endprodukte, die Ei enthalten beträgt die Bestimmungsgrenze 0,005 mg/kg für die Summe aus Fipronil und seinen Metaboliten ausgedrückt als Fipronil.
Für Hühnereier und Hühnerfleisch ist die Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstmenge (MRL) in Verordnung (EU) 396/2005 festgelegt worden.

 

Zur Bewertung der Verkehrsfähigkeit ist gemäß VO (EG) Nr. 396/2005, Artikel 20, eine Umrechnung mit Faktor zulässig, wenn keine Rückstandshöchstgehalte für verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel festgelegt sind. In Ermangelung dieser rechtlich verbindlichen EU-Verarbeitungsfaktoren, hat sich eine Arbeitsgruppe der BMEL mit der Klärung der Frage befasst, um zumindest bundesweit zu einer einheitlichen Bewertung von Fipronil-Befunden bei verarbeiteten Produkten zu gelangen. Niedersachsen und Baden-Württemberg haben folgende Berechnungen vorgeschlagen:

 

Fipronil und Fipronil-Sulfon sind schlecht wasserlöslich, aber dafür gut fettlöslich. Untersuchungen des CVUA Freiburg weisen darauf hin, dass ca. 90-95 % des Fipronils im Eigelb angereichert werden und im Eiklar nur 5-10 % enthalten sind. Es wird daher vorgeschlagen, für Fipronil im Eigelb von 90 % auszugehen und für Eiklar von 10 %. Diese Verteilung kann bei flüssigem Eigelb oder Eiweiß als Verteilungsfaktor angesetzt werden. In Vollei muss zusätzlich der Anteil an Eigelb und Eiweiß berücksichtigt werden. In 100g Vollei wird mit einem Eigelbgehalt von 32% gerechnet. Somit ergeben sich die folgenden empfohlenen Verarbeitungsfaktoren. Für Volleipulver muss noch die Trocknung berücksichtigt werden, wobei auf das Online-Tabellenwerk „Souci, Fachmann, Kraut“ hinsichtlich der Trockenmasseanteil verwiesen wurde. Unter Berücksichtigung der Trockenmasseanteile ergäben sich dann für getrocknete Eiprodukte die folgenden vorgeschlagenen Verarbeitungsfaktoren

 

 

FLÜSSIGE
Produkte

TROCKENE Produkte

Vollei

1,0

0,27

Eigelb

0,36

0,19

Eiweiß (Eiklar)

6,8

0,95

 

 

Bitte beachten Sie:

 

Diese Faktoren sind noch nicht abschließend vereinbart worden und geben daher zunächst nur einen Hinweis.

 

Für die mannigfaltigen eihaltigen Endprodukte liegen bislang keine Verarbeitungsfaktoren vor. Diese müssten rechtlich korrekt vom jeweiligen Hersteller des Produkts selbst ermittelt werden, was praktisch kaum der Fall sein dürfte.  

 

Nach derzeitigem Kenntnisstand wird Fipronil durch Erhitzen (bis zu 120 °C über 20 Minuten) nicht abgebaut. Daher werden für verarbeitete Erzeugnisse derzeit gleiche Fipronil-Gehalte wie für unverarbeitete Eier angenommen.

 

 

 

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