Kräuter und Gewürze

Ochratoxin A (OTA) ist ein Mycotoxin, das von Pilzen der Gattungen Aspergillus und Penicillium gebildet wird und als Kontaminante in Lebensmitteln vorkommt und dessen zulässige Höchstmenge in Lebensmittel innerhalb der EU geregelt ist.

 

In der Verordnung (EU) 2022/1370 DER KOMMISSION vom 5. August 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ochratoxin A in bestimmten Lebensmitteln wurden einige Höchstmengen geändert und neue Regelungen für bisher nicht genannte Lebensmittel im Anhang 2 zum Eintrag 2.2. angefügt:

 

Ochratoxin

Höchstgehalt
(µg/kg)

Bemerkungen (AGROLAB)

 

Erzeugnisse (1)

2.2.1

Unverarbeitete Getreide (18)

5,0

 

2.2.2

Aus unverarbeitetem Getreide gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse außer die unter 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.12 und 2.2.13 aufgeführten Erzeugnisse, Getreide, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

3,0

2.2.3

Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

 

— Erzeugnisse, die keine Ölsaaten, Nüsse oder Trockenfrüchte enthalten

2,0

—Erzeugnisse, die mindestens 20 % getrocknete Weintrauben und/oder getrocknete Feigen enthalten

4,0

— andere Erzeugnisse, die Ölsaaten, Nüsse und/oder Trockenfrüchte enthalten

3,0

2.2.4

Alkoholfreie Malzgetränke

3,0

2.2.5

Weizengluten, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

8,0

2.2.6

Trockenfrüchte

 

Absenkung von 10 µg/kg auf 8 µg/kg; getr. Feigen neu aufgenommen

— getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen) und getrocknete Feigen

8,0

— andere Trockenfrüchte

2,0

2.2.7

Dattelsirup

15

 

2.2.8

Gerösteter Kaffee

 

—geröstete Kaffeebohnen sowie gemahlener gerösteter Kaffee außer löslicher Kaffee

3,0

— löslicher Kaffee (Instant-Kaffee)

5,0

2.2.9

Wein (einschließlich Schaumwein, ausgenommen Likörwein und Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%) und Fruchtwein (11)

2,0(12)

2.2.10

Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (13)

2,0(12)

2.2.11

Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat, Traubennektar, für den Endverbraucher in Verkehr gebrachter Traubenmost und für den Endverbraucher in Verkehr gebrachtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat (14)

2,0(12)

2.2.12

Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost (3) (7)

0,50

2.2.13

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind (3) (10)

0,50

2.2.14

Gewürze, einschließlich getrockneter Gewürze außer Capsicum spp.

15

RHM von 15 µg/kg wurde auf alle Gewürze außer Capsicum ausgedehnt

Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)

20

—Gewürzmischungen

15

2.2.15

Süßholz (Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Arten)

 

 

— Süßholzwurzel, auch als Zutat in Kräutertees

20

— Süßholzextrakt (42) zur Verwendung in Lebensmitteln, insbesondere Getränken und Zuckerwaren

80

— Lakritzwaren mit ≥ 97 % Süßholzextrakt bezogen auf die Trockenmasse

50

— andere Lakritzwaren

10,0

2.2.16

Getrocknete Kräuter

10,0

neu aufgenommen

2.2.17

Ingwerwurzeln zur Verwendung in Kräutertees

15

 

Eibischwurzeln, Löwenzahnwurzeln und Orangenblüten zur Verwendung in Kräutertees oder in Kaffee-Ersatz

20

2.2.18

Sonnenblumenkerne, Kürbiskerne, (Wasser-)Melonenkerne, Hanfsamen, Sojabohnen

5,0

2.2.19

Pistazien, die vor ihrem Inverkehr-bringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Lebensmittel-zutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

10,0

neu aufgenommen

Pistazien, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind

5,0

2.2.20

Kakaopulver

3,0

 

 

Die Fußnotenbezeichnungen beziehen sich auf die Originalfußnoten im Verordnungstext der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 und werden hier nicht explizit aufgeführt.


Die neuen Höchstmengen gelten ab dem 1.1.2023.

 

IHR PLUS: Die AGROLAB Labore zählen in Europa zu den erfahrensten und größten Untersuchungslaboren für die Bestimmung von Mycotoxinen und arbeiten ausschließlich nach anerkannten und akkreditierten Methoden.

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger

 

Link: Verordnung (EU) 2022/1370 DER KOMMISSION vom 5. August 2022
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX:32022R1370