Border control

Erfüllen Produkte aus Ländern außerhalb der Europäischen Union die gültigen Importregelungen hinsichtlich der Pflanzenschutzmittelrückstände nicht, besteht für die Lieferanten die Möglichkeit einen Antrag auf Ausnahmegenehmigungen zu stellen.

 

In Drittstaaten werden aus unterschiedlichen Gründen auch Pflanzenschutzmittel eingesetzt, die keine EU-Zulassung haben oder deren zulässige Rückstandshöchstmengen für einen zugelassenen Wirkstoff von denen in der EU abweichen. Falls die geltenden Rückstandshöchstmengen der EU beim Import von Erzeugnissen in die EU nicht eingehalten werden können, kann auf Antrag des Lieferanten eine abweichende Importtoleranz festgelegt werden. Die Festlegung basiert in der Regel auf den Rückstandshöchstmengen, die im Herkunftsland für das Produkt gelten. Die befristeten Ausnahmegenehmigungen werden nur erteilt, wenn nach Prüfung des Antrags eine Gefährdung der Verbraucher*innen auszuschließen ist.

 

Die EU-Kommission hat eine Übersicht zu bisher erteilten Ausnahmegenehmigungen veröffentlicht (siehe Weblink). Allerdings wird explizit darauf hingewiesen, dass diese Zusammenstellung rein informativen Charakter hat, rechtlich unverbindlich ist und die EU-Kommission jede Verantwortung oder Haftung für Fehler oder Unzulänglichkeiten in der Übersichtstabelle ablehnt. Rechtlich verbindlich sind nur die Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

 

IHR PLUS: Unsere Lebensmittelchemiker*innen berücksichtigen auch diese Ausnahmegenehmigungen bei der Beurteilung von Pflanzenschutzmittelbefunden, falls ihnen die erforderlichen Informationen zum Produkt und dessen Herkunft bei der Auftragserteilung vorliegen.

 

Link: https://ec.europa.eu/food/system/files/2021-01 

 

 

 

 

 

Autor: Frank Mörsberger