Pestizide

Die nationale Rückstandshöchstmengen-Verordnung (RHmV) musste geändert werden betreffend die beiden Stoffe DEET und Icaridin.

 

Die Rechtsvorschriften zu Höchstgehalten an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln sind seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf europäischer Ebene harmonisiert. Die nationale Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV) trifft im Wesentlichen nur noch Regelungen zu einigen wenigen Stoffen (z. B. Safener und Synergisten) und Erzeugnissen, die von der Verordnung (EG) Nr.396/2005 nicht erfasst werden.

 

Aufgrund der europäischen Festlegung von „Intra union trade levels“ für DEET und Icaridin, mit dem Ziel den freien Warenverkehr innerhalb der Mitgliedsländer zu gewährleisten, musste in Folge die deutsche Rückstandshöchstmengen-Verordnung angepasst werden. Mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung zum 25.7.2020 wurden die beiden Wirkstoffe von der Regel ausgenommen, die allen Wirkstoffen, für die keine individuellen Grenzwerte festgelegt wurden, eine maximal zulässige Rückstandshöchstmenge von 0,01 mg/kg zugewiesen wird.

 

Bei DEET (Diethyltoluamid) und Icaridin handelt es sich um Insektenabwehrstoffe (repellents), die häufig von Arbeitskräften bei der Ernte von Wildpilzen und –beeren prophylaktisch eingesetzt werden. Über den Hautkontakt können Rückstände des Wirkstoffs auf das Sammelgut übertragen werden. Beim Pflanzenschutzmittel-Screenings werden diese Spuren nachgewiesen. Die bisher festgelegte nationale Rückstandshöchstmenge wurde dabei häufig überschritten, was zur Erteilung von unzähligen Ausnahmegenehmigungen für einzelne Importeure führte.

Auf europäischer Ebene wurden rechtlich nicht verbindliche Referenzwerte oder Aktionswerte für den innereuropäischen Handel für Rückstände von DEET und Icaridin in bestimmten Lebensmitteln vereinbart (siehe Tabelle). Wir hatten darüber in der Mai-Ausgabe des AGROLAB RADAR schon

 

Wirkstoff

Produkt

Aktionswert (mg/kg)

DEET
(N,N-Diethyl-meta-toluamid)

 

Wildpilze (frisch)

1,0

Beeren und Kleinobst (außer Trauben)

0,1

Kräutertees aus Blüten und Blättern

0,3

Gewürze

0,5

Pinienkerne

0,5

Icaridin/Picaridin
(1-(1-methylpropoxycarbonyl)-2-(2-hydroxyethyl)piperidine)

Wildpilze (frisch)

0,05

Kräutertees aus Blüten und Blättern

0,5

 

 

 

Link: 

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/
http://www.gesetze-im-internet.de/
https://ec.europa.eu/food/animals/pet-movement/

 

 

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger