Schokolade

Mit der Änderung der Kontaminantenverordnung (EU) 2023/915 durch die Verordnung (EU) 2024/1987 vom 30.7.2024 wurden die maximal zulässigen Höchstgehalte für einige Lebensmittel neu festgelegt. Diese neuen Höchstmengen gelten ab dem 1.7.2025

 

3.6 Nickel Höchstgehalt (mg/kg) Anmerkungen
3.6.1 Schalenfrüchte   Der Höchstgehalt gilt für den genießbaren Teil. Der Höchstgehalt gilt nicht für Schalenfrüchte zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Schalenfrüchte nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Schalenfrüchte als Lebensmittel in Verkehr gebracht, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2
3.6.1.1 Schalenfrüchte, ausgenommen die unter 3.6.1.2 aufgeführten Erzeugnisse 3,5  
3.6.1.2 Esskastanien, Pinienkerne, Walnüsse, Paranüsse und Kaschunüsse (Cashewnüsse) 10  
3.6.2 Wurzel- und Knollengemüse sowie Zwiebelgemüse 0,9 Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. Bei Kartoffeln gilt der Höchstgehalt für geschälte Kartoffeln.
3.6.3 Fruchtgemüse 0,4 Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.6.4 Kohlgemüse 0,5 Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.6.5 Blattgemüse   Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.6.5.1 Blattgemüse, ausgenommen die unter 3.6.5.2 aufgeführten Erzeugnisse 0,5 Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.6.5.2 Frische Kräuter 1,2  
3.6.6 Hülsengemüse   Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.6.6.1 Hülsengemüse, ausgenommen die unter 3.6.6.2 aufgeführten Erzeugnisse 1  
3.6.6.2 Sojabohnen/Edamame (Glycine max) 6  
3.6.7 Stängelgemüse 0,4 Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.6.8 Seetang   Bei getrocknetem Seetang gilt der Höchstgehalt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. Bei frischem Seetang gilt der Höchstgehalt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. Bei frischem Seetang gilt der Höchstgehalt bezogen auf die Trockensubstanz.(*)
3.6.8.1 Seetang, ausgenommen die unter 3.6.8.2 aufgeführten Erzeugnisse 30  
3.6.8.2 Wakame (Undaria pinnatifida) 40  
3.6.9 Hülsenfrüchte    
3.6.9.1 Hülsenfrüchte, ausgenommen die unter 3.6.9.2 aufgeführten Erzeugnisse 4  
3.6.9.2 Getrocknete Bohnen und getrocknete Lupinen/Lupinenbohnen 12  
3.6.10 Ölsaaten   Der Höchstgehalt gilt nicht für Ölsaaten zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2.
3.6.10.1 Sonnenblumenkerne 8  
3.6.10.2 Erdnüsse 12  
3.6.10.3 Sojabohnen 15  
3.6.11 Getreide   Der Höchstgehalt gilt nicht für Getreide, das zur Herstellung von Bier oder Destillaten verwendet wird, sofern die verbleibenden Getreiderückstände nicht als Lebensmittel für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden. Werden die verbleibenden Getreiderückstände als Lebensmittel für den Endverbraucher in Verkehr gebracht, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2.
3.6.11.1 Getreide, ausgenommen die unter 3.6.11.2, 3.6.11.3, 3.6.11.4 und 3.6.11.5 aufgeführten Erzeugnisse 0,8 Ab dem 1. Juli 2026
3.6.11.2 Hartweizen (Triticum durum) und Reis, ausgenommen die unter 3.6.11.3 aufgeführten Erzeugnisse 1,5 Ab dem 1. Juli 2026
3.6.11.3 Geschälter Reis 2 Ab dem 1. Juli 2026
3.6.11.4 Pseudogetreide und Hirse 3 Ab dem 1. Juli 2026
3.6.11.5 Hafer 5 Ab dem 1. Juli 2026; Der Höchstgehalt gilt für Haferkörner ohne ungenießbare Spelzen. Zur Berechnung des Höchstgehalts für Haferkörner mit ungenießbaren Spelzen muss ein Verarbeitungsfaktor von 1,5 angewandt werden, was einen Höchstgehalt von 7,5 mg/kg für Hafer mit ungenießbaren Spelzen ergibt.
3.6.12 Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (14)    
3.6.12.1 Milchschokolade mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse 2,5  
3.6.12.2 Milchschokolade mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse und Schokolade 7  
3.6.12.3 Kakaopulver und fettarmes Kakaopulver, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird oder als Zutat in gesüßtem Kakaopulver oder Schokoladenpulver für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird (Trinkschokolade) 15  
3.6.13 Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3) sowie Kleinkindnahrung (4).    Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
3.6.13.1 als Pulver in Verkehr gebracht, ausgenommen die unter 3.6.13.2 aufgeführten Erzeugnisse 0,25  
3.6.13.2 als Pulver, das nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht 0,4  
3.6.13.3 als Flüssigkeit in Verkehr gebracht 0,1  
3.6.14 Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) 3 Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
3.6.15 Beikost (3), ausgenommen die unter 3.6.16 aufgeführten Erzeugnisse 0,5 Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
3.6.16 Fruchtsäfte (9), Fruchtnektare (9) und Gemüsesäfte, auch Fruchtsäfte (9), Fruchtnektare (9) und Gemüsesäfte, die als Beikost bestimmt sind (3)    
3.6.16.1 Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, ausgenommen die unter 3.6.16.2 aufgeführten Erzeugnisse 0,25  
3.6.16.2 Fruchtsäfte und Fruchtnektare, die Säfte und Nektare aus Passionsfrüchten, Kakaofrüchten sowie aus Kleinobst und Beeren und Kokosnusswasser enthalten 1  
(*) Die Trockensubstanz wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/333/oj) ermittelt.“    

 

For products manufactured and placed on the market before 1 July 2025, a use-by date applies until the expiry date.

 

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Author: Dr. Frank Mörsberger, AGROLAB GROUP