Am 5. Mai wurde die alte Kontaminanten-Verordnung (EU) 1881/2006 durch eine komplett überarbeitete Neufassung - die Verordnung (EU) 2023/915 - ersetzt, die zahlreiche Verbesserungen sowie Änderungen und Ergänzungen bei den Höchstmengenfestsetzungen enthält. Sie ist am 25.5.2023 in Kraft getreten. 

Die wichtigsten Änderungen haben wir hier für Sie zusammengestellt:

  • 1.1 Aflatoxine: Die Höchstgehalte für Aflatoxine gelten jetzt auch für verarbeitete Lebensmittel, wenn diese zu 80 % aus dem entsprechenden Erzeugnis bestehen.
  • 5.1 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
    Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs, die zur Zubereitung von Getränken verwendet werden, ausgenommen Kakaobohnen und Kakaofasern sowie daraus hergestellte Erzeugnisse und ausgenommen Instant- und löslicher Kaffee, wurden wie folgt festgelegt:
    • Benzo[a]pyren; 10,0 µg/kg
    • Summe der PAK*: 50,0 µg/kg

 

 

Bei Babynahrung beziehen sich die zulässigen Höchstgehalte nun auf das verzehrfertige Erzeugnis.

 

*(Benzo[a]pyren, Benz[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen und Chrysen)

 

  • 6.2 Melamin: Der bisherige Höchstgehalt für Säuglingsanfangsnahrung bezog sich auf feste, pulverförmige Zubereitungen (1 mg/kg). Er wird nun ergänzt durch einen Höchstgehalt für das Inverkehrbringen von flüssiger Säuglingsanfangsnahrung (0,15 mg/kg).

 

Darüber hinaus werden gleich zu Beginn in Artikel 1 wichtige Begriffsbestimmungen festgelegt. Lebensmittel, die die in Anlage 1 festgelegten Höchstgehalte überschreiten, dürfen weder in den Verkehr gebracht, noch als Rohstoffe oder Zutaten weiterverarbeitet werden. Das Dekontaminationsverbot wurde auf alle Lebensmittel ausgedehnt.

 

Für die praktische Arbeit mit der neuen Verordnung erweist es sich zudem als sehr positiv, dass die Fülle der Fußnoten deutlich reduziert wurde und stattdessen eine Kommentarspalte im Anhang 1 mit zusätzlichen Hinweisen zur Anwendung der Höchstgehaltsangaben eingefügt wurde.

 

Welcher Artikel der alten Verordnung an welcher Stelle in der neuen Verordnung zu finden ist, kann dem Anhang 2 entnommen werden. Übergangsbestimmungen aus der alten Verordnung (EU) 1881/2006 gelten weiterhin und finden sich in Artikel 10 der neuen Verordnung.

 

Unser Tipp: Werfen Sie einen Blick in die neue Verordnung. Sie gilt unmittelbar ab dem 25.5.23 ohne Übergangsregeln. Die Originaltexte finden Sie hier:  Verordnung (EU) 2023/915

 

 

IHR PLUS: Unsere Kundenbetreuer*innen in den AGROLAB Laboren haben sich intensiv mit den Änderungen vertraut gemacht und führen die Beurteilung Ihrer Analysenergebnisse auf Basis der neuen EU-Verordnung 2023/915 durch.

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger