Babynahrung

Im Rahmen der Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel wurde die Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen am 29.4.23 ohne Übergangsfristen in Kraft gesetzt. 

Die LMBVV ergänzt auf nationaler Ebene die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über „Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierte Ernährung“.

 

Die bisherigen Regelungen Fruchtsäften und Tees für Säuglinge oder Kleinkinder werden aus der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung bzw. der Teeverordnung herausgenommen und in die neue Verordnung über „Lebensmittel für besondere Verbrauchergruppen“ überführt.

 

Die Sondervorschriften zur Regelung spezifischer Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Kräuter- und Früchtetees für Säuglinge und Kleinkinder wurden in die Anlage 1 übernommen. Die Liste der verbotenen Wirkstoffe in Anlage 2 wurde ebenfalls unverändert in die neue Verordnung übernommen.

 

Für Getreidebeikost und andere Beikost gelten Übergangsregelungen (gemäß § 11 LMBV) bis zu einer entsprechenden Neuregelung auf europäischer Ebene auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

 

IHR PLUS: AGROLAB LUFA prüft seit vielen Jahrzehnten Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke, Baby- und Kleinkindernahrung hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger