Mit der Verordnung (EU) 2025/787 vom 24.4.2025 wurden die Zulassungen von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen verlängert.
Es wurden Anträge auf Verlängerung der Zulassung für diese Wirkstoffe gemäß der Verordnung 844/2012 gestellt. Aufgrund von Verzögerungen bei der Entscheidungsfindung und Bewertung der Wirkstoffe aus Gründen, die nicht den Antragstellern zuzuschreiben sind, hat die Kommission die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen verlängert. Damit soll verhindert werden, dass die Genehmigungen für diese Wirkstoffe ungültig werden, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigungen getroffen werden.
Wirkstoff |
verlängert bis |
Referenz |
Flutolanil |
15.06.2026 |
1) |
Clomazon |
30.09.2026 |
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Fludioxinil |
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Gibellerin |
31.10.2026 |
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Gibellerinsäure |
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Amidosulfuron |
30.11.2026 |
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Fenoxaprop-P |
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Paraffinöl |
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Fluoxastrobin |
31.01.2027 |
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Pirimiphos-methyl |
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Propamocarb |
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Prothioconazol |
31.03.2027 |
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Mecoprep-P |
15.10.2027 |
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Bentazon |
31.10.2027 |
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Bixafen |
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Fluoxapyrad |
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Penthiopyrad |
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Sedaxan |
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1,4- Dimethylanilin |
30.11.2027 |
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1,4.Dimethylnaphtalin |
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Propyzamid |
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Halauxifenmethyl |
05.01.2028 |
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Sulfoxaflor |
18.01.2028 |
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Rimsulfuron |
15.08.2028 |
Wird der Antrag auf Erneuerung der Zulassung eines Wirkstoffs abgelehnt, so erlischt die Zulassung an dem Tag, der dem in dieser Verordnung genannten vorausgeht, oder am Tag des Inkrafttretens der Verordnung über die Nichtaufnahme, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
Die derzeit gültigen Rückstandshöchstgehalte bleiben von diesen Verlängerungen unberührt.
Autor: Dr Frank Mörsberger, AGROLAB GROUP