Zum 1.1.2023 gelten für PFAS Höchstgehalte in bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Die AGROLAB LUFA GmbH hat ihr Untersuchungsangebot um die akkreditierte Bestimmung der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen erweitert.

 

In der EU Verordnung 2022/2388 vom 7.12.2022 werden für die vier wichtigsten Vertreter der PFAS für bestimmte tierische Lebensmittel verbindliche Grenzwerte festgelegt. Es handelt sich um die folgenden Verbindungen:

Geregelte Perfluoralkylsubstanzen

PFOS

Perfluoroctansulfonsäure

PFOA

Perfluoroctansäure

PFNA

Perfluornonansäure

PFHxS

Perfluorhexansulfonsäure

 

Diese Substanzen stehen zunächst beispielhaft für Tausende per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, die in vielen industriellen Anwendungen seit Jahrzehnten zum Einsatz gekommen sind und deren Rückstände sich mittlerweile in der Umwelt ubiquitär verteilt haben. Allen Verbindungen ist gemeinsam, dass sie schwer biologisch abbaubar sind und daher als persistent bezeichnet werden. Sie gelangen durch Bioakkumulation innerhalb der Nahrungsketten, aber auch durch Verpackungs- und Kontaktmaterialien in unsere Lebensmittel.

 

Inzwischen konnte wissenschaftlich nachgewiesen werden, dass auch eine Akkumulation der Verbindungen im menschlichen und tierischen Organismus zu Gesundheitsschäden führen kann. Lebererkrankungen und negative Einflüsse auf das Immunsystem sind dabei als besonders kritisch zu bewerten. Insbesondere bei Kleinkindern kann es durch die Exposition zu einer Überschreitung der wöchentlich tolerierbaren Aufnahmemenge (TWI) von 4,4 ng/kg Körpergewicht kommen.

 

Hieraus leitete die EU Kommission die folgenden maximal zulässigen Höchstmengen ab, um die der Anhang der Verordnung (EG) Nr.1881/2006 (Kontaminanten-Verordnung) ergänzt wurde:

 

 

Erzeugnisse (1) PFOS* PFOA* PFNA* PFHxS* Sum **
10.1 Eier 1 0,3 0,7 0,3 1,7
10.2 Fischereierzeugnisse (26) und Muscheln (26)
10.2.1 Fischfleisch (24) (25)
10.2.1.1 Muskelfleisch von Fischen,
ausgenommen die unter 10.2.1.2 und 10.2.1.3 aufgeführten Fischarten

Muskelfleisch der unter 10.2.1.2 und 10.2.1.3 aufgeführten Fischarten, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
2 0,2 0,5 0,2 2
10.2.1.2 Muskelfleisch folgender Fischarten,
sofern sie nicht zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

Ostseehering (Clupea harengus membras)
Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)
Quappe (Lota lota)
Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)
Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)
Großkopfmeeräsche (Mugil cephalus)
Bastardmakrele (Trachurus trachurus)
Hecht (Esox-Arten)
Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)
Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)
Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)Wels und Pangasius (Silurus- und PangasiusArten)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Schleie (Tinca tinca)
Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)
Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)
Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)
Seewolf (Anarhichas-Arten)
7 1 2,5 0,2 8
10.2.1.3 Muskelfleisch folgender Fischarten,
sofern sie nicht zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind:

Sardelle (Engraulis-Arten)
Barbe (Barbus barbus)
Brasse (Abramis-Arten)
Saibling (Salvelinus-Arten)
Aal (Anguilla-Arten)
Zander (Sander-Arten)
Flussbarsch (Perca fluviatilis)
Rotauge (Rutilus rutilus)
Stint (Osmerus-Arten)
Felchen (Coregonus-Arten)
35 8 8 1,5 45
10.2.2 Krebstiere (26) (47) und Muscheln (26).
Bei Krebstieren gilt der Höchstgehalt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs (44).
Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) für Muskelfleisch der Extremitäten.
3 0,7 1 1,5 5
10.3 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (6)          
10.3.1 Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel 0,3 0,8 0,2 0,2 1,3
10.3.2 Fleisch von Schafen 1 0,2 0,2 0,2 1,6
10.3.3 Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel 6 0,7 0,4 0,5 8
10.3.4 Fleisch von Wild, ausgenommen Fleisch von Bären 5 3,5 1,5 0,6 9
10.3.5 Schlachtnebenerzeugnisse von Wild,
ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären
50 25 45 3 50

 

Alle Angaben in µg/kg Frischgewicht

 

* Der Höchstgehalt gilt für die Summe aus linearen und verzweigten Stereoisomeren, ungeachtet dessen, ob sie chromatografisch getrennt sind.
** Für die Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS werden Konzentrationsuntergrenzen auf Basis der Annahme berechnet, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

Für die Erläuterung der Fußnoten verweisen wir auf den Verordnungstext.

 

Wichtig: Für die Analytik und nachfolgende korrekte Ergebnisbewertung ist es essentiell, dass bei Fischfleisch eine korrekte Artendeklaration vorliegt und der Verwendungszweck der Ware bekannt ist.

 

IHR PLUS: Unsere LC MS/MS-Methode ist für alle genannten Matrices akkreditiert. Die Bestimmungsgrenzen liegen für die regulierten Verbindungen bei 0,1 µg/kg, was eine rechtssichere Bewertung ermöglicht. Darüber hinaus untersuchen wir - ebenfalls akkreditiert - Fischöle auf PFAS mit einer Bestimmungsgrenze von 0,25 µg/kg.

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger