BNN e.V.

Der BNN (Bundesverband Naturkost Naturwaren e.V.) hat sein “Fact Sheet“ zu Phosphonsäure im Bio-Anbau überarbeitet.

 

Wo kommt Phosphonsäure vor?

Kaliumphosphonat kann deklarierter oder auch teilweise nicht ausgewiesener Bestandteil von Pflanzenstärkungsmitteln und speziellen Düngern sein, die in einigen EU-Ländern im Ökolandbau vor 2014 zugelassen waren.

 

Außerdem ist Phosphonsäure ein Abbauprodukt des Pestizids Fosethyl-Al, dessen Anwendung im Ökolandbau nicht zulässig ist.

Phosphonate in Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln im biologischem Anbau

Wird bei der Rückstandskontrolle von Bio-Ware ein erhöhter Wert von Fosethyl-Al und dessen Abbauprodukten (gem. aktueller EU Rückstandsdefinition) gefunden, muss geprüft werden, ob verbotenerweise das Pestizid verwendet wurde oder andere Eintragsquellen in Frage kommen. Seit dem 1. Oktober 2013 sind Kaliumphosphonat und seit 1.2.2014 auch Dinatriumphosphonat als Pflanzenschutzmittel in der EU zugelassen. Die Verwendung in Pflanzenstärkungsmitteln oder Düngern ist seither unzulässig.

 

Nachweise von Phosphonsäure sind nach bisheriger Erfahrung immer auf eine Anwendung von Phosphonaten (oder ggfs. Fosetyl-Al) zurückzuführen gewesen. Allerdings können Phosphonsäurereste in Pflanzenteilen bei Dauerkulturen auch nach längerer Zeit noch nachweisbar sein, d.h. wenn ein phosphonsäurehaltiges Pflanzenstärkungsmittel zu einer Zeit appliziert wurde, als dies im Ökoanbau in der EU noch erlaubt war (auch wegen der Aufbrauchfristen). In Nicht-EU-Ländern dürften weiterhin Phosphonat-haltige Mittel im Einsatz sein.


Der BNN empfiehlt seinen Mitgliedern in Fällen, bei denen Phosphonate nachgewiesen wurden wie im neuen Fact Sheet dargestellt, die eingesetzten Betriebsmittel überprüfen zu lassen und zwar

  • für ein- und zweijährige Kulturen ab einem Gehalt von 0,05 mg/kg
  • für mehrjährige Dauerkulturen ab einem Gehalt von 0,1 mg/kg

 

Bei der Laboruntersuchung darf nach BNN-Vorgabe in diesem Fall nur eine erweiterte Messunsicherheit von 30% (anstelle der üblichen 50% nach EU-Verordnung) in Anrechnung gebracht werden.

 

Zudem gilt weiterhin: Wenn kein Fosetyl in der Probe nachgewiesen wurde, besteht auch kein hinreichender Verdacht, dass der Phosphonsäure-Nachweis auf einen unerlaubten Einsatz von Fosetyl-Al zurückzuführen ist.

 

Zusätzlich haben wir Ihnen eine Übersicht der Ergebnisse für Phosphonsäure aus unseren eigenen Laboren zusammengestellt (grüne Schriftfarbe sind Proben aus ökologischem Anbau und schwarze Schriftfarbe sind Proben aus konventionellem Anbau):

 

Gehalt (mg/kg)

Anzahl Proben 01.01.2019 bis 06.11.2020

Bohnen

Linsen

Erbsen

Pseudo-getreide

Hirse

Soja-bohnen

Hafer

Weizen/ Dinkel

<LOQ (0,05)

18 (1)

7 (5)

9 (1)

12 (1)

9

1 (7)

3 (8)

5 (12)

> 0,05

14

9 (2)

14

32

10 (1)

0

0

0

 

Bohnen: Mungobohnen, Azukibohnen, Weiße Bohnen, schwarze Bohnen, Riesenbohnen, Pintobohnen, Kidneybohnen

Linsen: Belugalinsen, Linsen, Rote Linsen

Erbsen: Kichererbsen, Erbsen

Pseudogetreide: Buchweizen, Chiasamen

 

Erfahren Sie mehr unter: https://n-bnn.de/sites/default/dateien/2020_Factsheet_Phosphonsaeure_de.pdf

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger